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   OLG Koblenz, 02.11.2016 - 13 UF 273/16   

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https://dejure.org/2016,45789
OLG Koblenz, 02.11.2016 - 13 UF 273/16 (https://dejure.org/2016,45789)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.11.2016 - 13 UF 273/16 (https://dejure.org/2016,45789)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02. November 2016 - 13 UF 273/16 (https://dejure.org/2016,45789)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • notar-drkotz.de

    Vereinbarung über Erbauseinandersetzung - Übernahme von Pflege- und Heimkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung einer vorweg genommenen Erbauseinandersetzungsvereinbarung hinsichtlich des Umfangs der Übernahme von Pflegekosten

  • rechtsportal.de

    Auslegung einer vorweg genommenen Erbauseinandersetzungsvereinbarung hinsichtlich des Umfangs der Übernahme von Pflegekosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwirkung eines Anspruchs auf Elternunterhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 660
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87

    Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.11.2016 - 13 UF 273/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, beträgt der Mindestzeitraum des Untätigseins bei Unterhalt jedoch dennoch ein Jahr (vgl. grundlegend: BGH FamRZ 1988, 370).
  • BGH, 17.06.2015 - XII ZB 458/14

    Elternunterhalt: Übergang auf den Sozialhilfeträger in Höhe des fiktiven

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.11.2016 - 13 UF 273/16
    Das gilt insbesondere für den im hier maßgeblichen Z eitraum Juni 2012 bis Juli 2013 noch anwendbaren § 94 Abs. 1 Satz 6 SGB XII a.F. Denn die dort vorgenommene Einschränkung des Anspruchsübergangs nach § 105 Abs. 2 SGB XII greift nicht, wenn dem Unterhaltsberechtigten wie vorliegend ausschließlich Sozialleistungen nach dem 7. Kapital des SGB XII (Hilfe zur Pflege) gewährt wurden (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 1469 in Abgrenzung zu BGH FamRZ 2015, 1594 ).
  • BVerwG, 27.05.1993 - 5 C 7.91

    Sozialhilfe - Unterhaltsleistung - Austauschvertrag - Überleitungsermessen -

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.11.2016 - 13 UF 273/16
    Nach wohl herrschender Meinung fallen vertragliche Unterhaltsansprüche dann allerdings nicht unter diese Vorschrift, wenn diese nicht nur von einer symbolischen Gegenleistung abhängig, sondern Gegenstand eines wirtschaftlichen Austauschvertrags (z.B. Altenteilsvertrag) sind (vgl. BVerwG NJW 1994, 64 zur Vorgängervorschrift § 91 BSHG und jurisPK-SGB XII/Armbruster 2. Aufl. 2014 Stand 11.01.2016 § 94 SGB XII Rn. 58; a.A.: BOK/Hölzer 41. Auflage Stand 01.09.2014 § 94 SGB XII Rn. 3).
  • OLG Frankfurt, 06.05.2019 - 8 W 13/19

    Ergänzende Vertragsauslegung im Falle eines Grundstückskaufvertrags mit

    Bei Abschluss des Vertrages befanden sich beide Seiten im Ungewissen darüber, wie lange der Verkäufer (der Erblasser) leben und ob er zu Lebzeiten pflegebedürftig im Sinne des § 8 des Vertrages werden würde (vgl. für eine prima facie ähnliche Fallkonstellation OLG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2016 - 13 UF 273/16 -, juris, Tz. 46).

    Umgekehrt ging der Erblasser das Risiko ein, dass er im Falle seines frühen Todes sein Grundstück an die Antragsgegnerin überlassen hat, obwohl diese ihn gar nicht nach § 8 des Vertrages pflegen und nur für einen kurzen Zeitraum das Wohnrecht des Erblassers nach § 7 des Vertrages dulden musste (vgl. wiederum OLG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2016 - 13 UF 273/16 -, juris, Tz. 46).

    In diesem Falle wären sowohl für das Wohnrecht (§ 7) als auch für die Pflege (§ 8) eine Reihe von verschiedenen, in sich jeweils stimmigen vertraglichen Regelungen denkbar gewesen, etwa die Regelung, dass auch für diesen Fall die allgemeinen Regeln des Vertrages gelten sollen (vgl. wiederum OLG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2016 - 13 UF 273/16 -, juris, Tz. 49: "vertragsimmanentes Pokerspiel"), oder die Regelung, dass im Falle eines sehr frühen Todes des Erblassers die Antragsgegnerin einerseits einen Ausgleich in Geld für den Wegfall der sich aus § 7 und § 8 ergebenden Verpflichtungen zu leisten hat und diese andererseits im Falle eines sehr langen Lebens des Erblassers einen gewissen Ausgleich für ihre jahrelangen Pflegeleistungen und die Belastung durch das Wohnrecht erhält.

    Nichts anderes kann für den Fall des Todes des Berechtigten gelten (in diesem Sinne etwa auch OLG Koblenz, Beschluss vom 02.11.2016 - 13 UF 273/16 -, juris, Tz. 46).

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